AVB
Allgemeine Vertragsbedingungen zwischen MyMultiMiner GmbH und ihren Kunden vom 26. Oktober 2018
I. Allgemeines
1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (nachfolgend «AVB» genannt) gelangen bei sämtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner (nachfolgend «Customer» genannt) und der MyMultiMiner GmbH (nachfolgend «Host» genannt) zur Anwendung und ergänzen die individuellen Vereinbarungen. Diese AVB gelten ausschliesslich. Anderweitige oder abweichende Bedingungen des Customers sind so lange unverbindlich, als dass der Host diese nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert.
2. Zum Vertragsschluss sind nur Personen berechtigt, deren Wohnsitz bzw. Firmensitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) oder im Fürstentum Liechtenstein liegt.
3. Begriffe
a) Mining: Absicherung der Blockchain im Allgemeinen durch Berechnung grosser Mengen an Hash-Codes, um einen validen Datensatz zu finden und diesen zur Blockchain hinzuzufügen.
b) Mineur: eine natürliche oder juristische Person, die mithilfe von spezifisch zum Mining hergestellten Grafikkarten das Mining durch Rechenleistung, die dem Mining Pool zur Verfügung gestellt wird, betreibt, mithin der Customer selbst.
c) Mining Equipment: Produkte, die sich im Sortiment der Cryptec AG befinden, insbesondere Miner und Mining Cards.
d) Miner: Computer, der eine oder mehrere spezifisch zum Mining hergestellte Grafikkarte bzw. Grafikkarten beinhaltet.
e) Mining Card: spezifisch zum Mining hergestellte Grafikkarte.
f) Mining Pool: externe Struktur, welcher der Mineur seine Rechenleistungen zur Verfügung stellt, um die Häufigkeit und die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, einen validen Datensatz zu finden; der Mineur wird mit Mining-Erträgen entsprechend seiner zur Verfügung gestellten Rechenleistung entlohnt.
g) Pool-Account: Standort, auf dem Mining-Erträge des Mineurs gesammelt werden und bei Erreichung eines festgelegten Ertrages vom Mining Pool an den angemeldeten Mineur ausgeschüttet werden.
h) Wallet: digitales Konto für bestimmte Cryptowährungen.
i) Dedicated Wallet: Wallet des Customers, auf welche die Mining-Erträge direkt vom Mining Pool eingehen sollen.
j) Private Wallet: Wallet des Customers, auf welche die Mining-Erträge abzüglich des Vergütungsanspruchs des Hosts transferiert werden sollen.
k) Mining-Erträge: alle Eingänge von Cryptowährungen auf der Dedicated Wallet.
l) Private Key (PIK): persönlicher Zugangsschlüssel zu einer Wallet.
m) Public Key (PUK): öffentliche Adresse einer Wallet.
4. Der Vertrag wird ab dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Customer sowohl einen Kaufvertrag über Mining Equipment mit der Cryptec AG wirksam abgeschlossen -als auch den Host als Empfänger des Kaufgegenstandes angegeben hat. Abweichende Bestimmungen können nur mit schriftlicher Zustimmung des Hosts vereinbart werden.
5. Der Host wird vom Customer dazu ermächtigt, die Bestimmung des Lieferorts gegenüber der Cryptec AG frei zu wählen. Der Lieferort wird dem Customer umgehend mitgeteilt.
6. Der Customer beauftragt den Host, sein Mining Equipment zu bewirtschaften. Der Host erbringt im Rahmen dieses Vertrags eine Dienstleistung. Er gibt keine Gewähr für die Erzielung einer bestimmten Rechenleistung oder für die Ausschüttung bestimmter Mengen an Mining-Erträgen, schuldet mithin keinen Erfolg.
7. Der Host ist ermächtigt, zur Erbringung seiner Leistung Subunternehmer beizuziehen und den Auftrag in deren Geschäftsräumen zu erfüllen. Das Verschulden der Subunternehmer wird dem Host zugerechnet.
8. Die Mining-Erträge hängen in hohem Masse von den Preisen und Difficulties der geminten Cryptowährungen sowie von der Leistung des Mining Pools ab, die nicht vorhersehbar sind. Jedem Customer wird daher empfohlen, eigene Recherchen und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchzuführen.
II. Leistungen des Hosts
1. Der Host verpflichtet sich, das Mining Equipment innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware vollständig zu implementieren und anzuschliessen. Das beinhaltet deren Zusammensetzung, das Aufspielen eines geeigneten Betriebssystems, die Installation einer Mining Software und die Durchführung notwendiger Konfiguration sowie die Bereitstellung eines Hardwarestellplatzes in seinen eigenen Räumen oder in den Räumen eines Servicepartners des Hosts.
2a) Zur Aufnahme des Minings ist der Customer verpflichtet, unmittelbar auf der Blockchain eine Wallet der zu minenden Cryptowährung mithilfe des Systems des Hosts zu generieren (Dedicated Wallet).
Der Customer erteilt dem Host eine Einzugsermächtigung für seine Dedicated Wallet, um den Vergütungsanspruch des Hosts für dessen Leistungen zu erfüllen. Der Customer teilt dazu die PIK der Dedicated Wallet mit dem Host. Der Customer erteilt dem Host den Dauerauftrag, die vom Mining Pool eingegangen Erträge nach Abzug der dem Host zustehenden Vergütung von seiner Dedicated auf seine Private Wallet zu transferieren.
2b) Für die Aufnahme des Minings verpflichtet sich der Customer, eine Wallet der zu minenden Cryptowährung zu erstellen (Private Wallet). Er teilt dem Host dazu die PUK mit.
2c) Ohne Erstellung der aufgeführten Wallets und ohne Erteilung der in II. Ziff. 2a. Satz 2 aufgeführten Ermächtigung sowie des in II. Ziff. 2a. Satz 4 erwähnten Transferierungsauftrages wird das Mining nicht ausgeführt.
2d) Der Customer kann die Ermächtigung zur Einziehung der Vergütung von seiner Dedicated Wallet jederzeit widerrufen und den Dauerauftrag zum Transfer der Erträge auf die Private Wallet jederzeit kündigen. Ein solcher Widerruf oder eine solche Kündigung haben die Einstellung des Minings zur Folge. Das Mining wird erst wieder aufgenommen, wenn die in II. Ziff. 2a. Sätze 2 bis 4 und Ziff. 2b. aufgeführten Pflichten erfüllt sind.
2e) Der Customer ist der alleinige Verfügungsberechtigte sowohl über die Dedicated als auch über die Private Wallet. Er sorgt eigenständig für deren Sicherheit. Er verwahrt insbesondere die dazugehörige PIK in der Weise, dass sie vor unbefugtem Zugriff Dritter geschützt ist.
2f) Der Host sorgt seinerseits für möglichst hohe Sicherheit zur Aufbewahrung der ihm vom Customer zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere der Keys.
2g) Der Customer kann jederzeit neue Wallets der entsprechenden Cryptowährungen als Dedicated Wallet oder Private Wallet festlegen. Für die Aufnahme des Minings muss er sämtliche in II. Ziff. 2a. Sätze 2 bis 4 und Ziff. 2b. aufgeführten Pflichten erfüllen. Der Host ergreift zusätzliche Sicherheitsmassnahmen, zum Beispiel eine 2-Faktor-Authentifizierung, um bei Änderungen der Wallet-Adressen Missbrauch vorzubeugen und möglichst hohe Sicherheit aufrechtzuerhalten.
3. Der Host ist bestrebt, Mining in bestmöglichem Umfang zur Gewinnung von MiningErträgen verschiedener Cryptowährungen durchzuführen. Dabei entscheidet der Host selbst, welche Cryptowährungen gemint werden oder an welche Mining Pools das Mining Equipment angeschlossen wird. Sollte der ausgewählte Pool nach Einschätzung des Hosts nicht mehr rentabel sein, weist er das Mining Equipment einem anderen Pool zu, von dem eine höhere Rentabilität zu erwarten ist.
4. Die Ausschüttung der Erträge auf die Dedicated Wallet erfolgt bei jedem Auszahlungsintervall des jeweiligen Mining Pools, das vom Output der Leistung jedes einzelnen Miners/jeder einzelnen Mining Card abhängt. Der Host hat keinen Einfluss auf die Auszahlungsintervalle des Mining Pools.
5. Der Host trifft alle möglichen, ihm zumutbaren Vorkehrungen, um die Unterbrechung der Erbringung der Rechenleistung des Mining Equipments zu verhindern. Er führt insbesondere regelmässige Kontrollen und regelmässige Wartung des Mining Equipments durch.
Der Customer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kontrollen und die Wartung des Mining Equipments zu dessen kurzfristigen Rechenleistungseinbussen oder kurzfristig gar zur vollständigen Unterbrechung der Rechenleistung führen können. Er erklärt sich damit einverstanden.
III. Vergütung
1. Dem Customer stehen monatlich geminte Mining-Erträge abzüglich der für diesen Zeitraum angefallenen Bewirtschaftungskosten zu. Zusätzlich erhebt der Host eine Gebühr in Höhe von 8% der Bewirtschaftungskosten. Der Customer erhält eine entsprechende monatliche Kostenübersicht. Der Host garantiert, dass aus der Verwendung des Mining Equipments des Customers oder der Wahl des Mining Pools keine weiteren Gewinne, Retrozessionen oder Ähnliches resultieren und an den Host fliessen.
2. Die Ausschüttung der Erträge von der Dedicated Wallet auf die Private Wallet des Customers erfolgt jeweils am Monatsende abzüglich der nach III. Ziff. 1 Sätze 1 und 2 geschuldeten Vergütung gegenüber dem Host. Bei Ausschüttung während eines laufenden Monats oder eines angebrochenen Monats wird die geschuldete Vergütung Pro-Rata-Temporis erhoben.
3. Im Falle eines vollständigen Ausfalls einer einzelnen Mining Card erstattet der Host dem Customer die ausgebliebenen Mining-Erträge, die innerhalb eines Auszahlungsintervalls des Mining Pools hätten ausgeschüttet werden können, abzüglich des Vergütungsanspruchs des Hosts gemäss III. Ziff. 1 Sätze 1 und 2. Als Referenz für die ausgebliebenen Erträge innerhalb eines Auszahlungsintervalls des Mining Pools dient der Durchschnitt aller Mining-Erträge von Mining Cards aller Vertragspartner des Hosts, die das gleiche Modell wie dasjenige der ausgefallen Mining Card aufweisen.
4. Nach Ablauf der 24-monatigen Garantie der Cryptec AG führt der Host auch weiterhin regelmässige Wartung und Kontrollen des Mining Equipments durch. Sollten Defekte auftreten, gibt er dem Vertragspartner einen nach bestem Wissen und Gewissen ermittelten Reparaturvorschlag samt voraussichtlichen Kosten ab, um schnellstmöglich die volle Rechenleistung wiederherzustellen. Bei der Reparatur selbst handelt es sich um eine Zusatzleistung, die dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt wird. Der Vertragspartner kann diese Leistung ablehnen. Der Vertragspartner schuldet in diesem Fall abweichend zu III. Ziff. 3. weiterhin die volle Vergütung nach III. Ziff. 1. Satz 1 und 2. Wird der Reparaturvorschlag innerhalb eines Jahres nach dessen Mitteilung an den Vertragspartner nicht in Anspruch genommen, so liegt ein wichtiger Grund vor, der den Host berechtigt, diesen Vertrag nach IV. Ziff. 2. zu kündigen.
IV. Kündigungsrecht
1. Dem Customer steht das Recht zu, den Vertrag jederzeit mittels Einschreiben an die MyMultiMiner GmbH, Industriestrasse 30, 8304 Wallisellen, zu kündigen. In diesem Fall stellt der Host dem Customer eine Rechnung über die Kosten für den Ausbau und die Rücksendung des Mining Equipments zu. Der Host nimmt das Mining Equipment aus dem Betrieb, baut dieses aus, löscht die aufgespielte Software und stellt dem Customer das Equipment innerhalb von 30 Tagen nach Bezahlung der Ausbau- und Rücksendungskosten zu. Kommt der Customer seiner Zahlungspflicht dieses Absatzes nicht nach, hat er für die anfallenden Kosten für die Lagerung des Mining Equipments aufzukommen. Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs des Equipments trägt dabei der Customer.
2. Der Host behält sich das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund vor. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beidseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dies ist namentlich dann gegeben, wenn der Customer entgegen der vertraglichen Regelung mit dem Host mehr als die ihm gemäss III. zustehenden Erträge von der Dedicated Wallet abzieht. IV. Ziff. 1. Sätze 2 bis 5 gelten sinngemäss. Ergänzend zu IV. Ziff. 1. Sätze 2 und 3 führt der Host die ausstehenden und vom Customer nachzubezahlenden Erträge auf der Rechnung auf.
V. Haftungsausschluss
Ansprüche des Customers auf Ersatz von Schäden, wie zum Beispiel Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn oder andere mittelbare und unmittelbare Schäden, bestehen nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht, sofern der Host grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat oder soweit dem Haftungsausschluss zwingendes Recht entgegensteht.
VI. Schlussbestimmungen
1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Host und dem Customer unterliegt schweizerischem Recht.
2. Für Belange, die den kaufmännischen Verkehr betreffen, ist der Gerichtsstand der Firmensitz des Hosts. Andernfalls hat der Host die Klage am Wohnsitz des Customers zu erheben, wohingegen der Customer auch am Ort des Firmensitzes des Hosts klagen darf.
3. Sollten Teile des Bewirtschaftungsvertrags oder dieser AVB unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten solche, die inhaltlich dem ursprünglichen Willen der Parteien am nächsten kommen.
4. Die vorliegenden AVB ersetzen alle früheren Fassungen. Abweichungen von diesen AVB können nur mit schriftlicher bzw. elektronischer Bestätigung des Hosts erfolgen. Der Host behält sich vor, diese AVB jederzeit zu ändern und die geänderten Bestimmungen auch auf bestehende Rechtsverhältnisse für anwendbar zu erklären. Für den Customer nachteilige Änderungen bedürfen dessen Zustimmung. Verweigert er die Zustimmung, kommt dies einer Kündigung gem. IV. Ziff. 1. gleich. 26. September 2018